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I. Abschnitt - Erlaubnis
§ 1 (Erlaubnispflicht)
(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen 1. "Krankenschwester" oder "Krankenpfleger",
2. "Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger" oder 3. "Krankenpflegehelferin" oder "Krankenpflegehelfer"
führen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich und Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, dürfen diese
Berufsbezeichnungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis führen, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende Dienstleistung im Sinne des Artikels 60 des EWG-Vertrages im Geltungsbereich dieses
Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Anzeigepflicht nach diesem Gesetz.
§ 2 (Erlaubnisvoraussetzungen)
(1) Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die
staatliche Prüfung bestanden hat, 2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, und
3. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufs unfähig oder ungeeignet ist.
(2) Eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Krankenpflegehelferin" oder "Krankenpflegehelfer" kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3
auch dann erteilt werden, wenn der Antragsteller eine mindestens dreijährige Dienstzeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei eines Landes abgeleistet und
1. die Sanitätsprüfung und den fachlichen Teil der Unteroffizierprüfung für Unteroffiziere im Sanitätsdienst der Bundeswehr,
2. die Fachprüfung für die Verwendung als Sanitätsbeamter im Bundesgrenzschutz oder 3. eine vergleichbare Fachprüfung für die Verwendung im Sanitätsdienst der Polizei eines Landes bestanden hat.
(3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als erfüllt, wenn ein Antragsteller, der Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft ist, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine Ausbildung als Krankenschwester oder
Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, abgeschlossen hat und dies durch Vorlage eines nach dem 28. Juni 1979 ausgestellten, in der Anlage zu
diesem Gesetz aufgeführten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises des betreffenden Mitgliedstaates nachweist. Ist die
Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft abgeschlossen worden, der der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach dem in
Satz 1 genannten Zeitpunkt beigetreten ist, so gilt, sofern sich aus den Vereinbarungen über den Beitritt nichts anderes ergibt, das Datum des Beitritts. Der
Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu
diesem Gesetz späteren Änderungen des Artikels 3 der Richtlinie 77/452/EWG vom 27. Juni 1977 (ABI. EG Nr. L 176 S. 1) anzupassen.
(4) Die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ist unbeschadet des Absatzes 3 Satz 1 und 2 unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auch Deutschen im Sinne
des Artikels 116 des Grundgesetzes, Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder heimatlosen
Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer der im Bundesgebiet zu erteilen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
eine abgeschlossene Ausbildung erworben haben, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Anderen Personen kann die Erlaubnis erteilt werden, wenn diese Voraussetzungen vorliegen.
§ 3 (Rücknahme der Erlaubnis)
(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die staatliche Prüfung nicht bestanden oder die Ausbildung nach § 2 Abs. 3 oder 4 oder die nach § 30
nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 weggefallen ist.
(3) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 weggefallen ist.
II. Abschnitt - Ausbildung
§ 4 (Ausbildungsziele)
(1) Die Ausbildung für Krankenschwester und Krankenpfleger und für inderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger soll die Kenntnisse, Fähigkeiten
und Fertigkeiten zur verantwortlichen Mitwirkung bei der Verhütung, Erkennung und Heilung von Krankheiten vermitteln (Ausbildungsziel). Die Ausbildung soll insbesondere gerichtet sein auf :
1, die sach- und fachkundige, umfassende, geplante Pflege des Patienten, 2. die gewissenhafte Vorbereitung, Assistenz und Nachbereitung bei Maßnahmen der Diagnostik und Therapie,
3. die Anregung und Anleitung zu gesundheitsförderndem Verhalten, 4. die Beobachtung des körperlichen und seelischen Zustandes des Patienten und
der Umstände, die seine Gesundheit beeinflussen, sowie die Weitergabe dieser Beobachtungen an die an der Diagnostik, Therapie und Pflege Beteiligten,
5. die Einleitung lebensnotwendiger Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes, 6. die Erledigung von Verwaltungsaufgaben, soweit sie in unmittelbarem
Zusammenhang mit den Pflegemaßnahmen stehen.
(2) Die Ausbildung für Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Versorgung der Kranken, sowie die
damit verbundenen hauswirtschaftlichen und sonstigen Assistenzaufgaben in Stations-, Funktion und sonstigen Bereichen des Gesundheitswesens vermitteln (Ausbildungziel).
§ 5 (Dauer und Inhalt der Ausbildung)
(1) Die Ausbildung für Krankenschwestern und Krankenpfleger, für Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger schließt mit der staatlichen
Prüfung ab; sie dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung drei Jahre. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen
Ausbildung. Unterricht und praktische Ausbildung werden in staatlich anerkannten Krankenpflege- und Kinderkrankenpflegeschule an Krankenhäusern vermittelt.
(2) Krankenpflege- und Kinderkrankenpflegeschule sind als geeignet für Ausbildungen nach Absatz 1 staatlich anzuerkennen, wenn sie
1. entweder von einer Unterrichtsschwester oder einem Unterrichtspfleger, gemeinsam von einer Ärztin oder einem Arzt und einer Unterrichtsschwester oder
einem Unterrichtspfleger oder gemeinsam von einer Unterrichtsschwester oder einem Unterrichtspfleger und einer Leitenden Schwester oder einem Leitenden Pfleger geleitet werden,
2. über eine im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungplätze ausreichende Zahl geeigneter Unterrichtskräfte verfügen, 3. die erforderlichen Räume und Einrichtungen für den Unterricht besitzen und,
4. mit einem geeigneten Krankenhaus verbunden sind.
(3) Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist 1. die Vollendung des siebzehnten Lebensjahres und die gesundheitliche Eignung zur Ausbildung des Berufs und
2. der Hauptschulabschluß oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 2 zulassen.
(4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfange Ihrer Gleichwertigkeit auf eine Ausbildung nach Absatz 1 anrechnen, wenn die
Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet werden. Eine Ausbildung im Sanitätsdienst der Bundeswehr, des
Bundesgrenzschutzes oder der Polizei eines Landes kann bis zur vollen Ausbildungsdauer von einem Jahr auf eine Ausbildung nach Absatz 1 bei Personen
angerechnet werden, die die Sanitätsprüfung und den fachlichen Teil der Unteroffizierprüfung für Unteroffiziere im Sanitätsdienst der Bundeswehr, die
Fachprüfung für die Verwendung als Sanitätsbeamter im Bundesgrenzschutz oder eine vergleichbare Fachprüfung für die Verwendung im Sanitätsdienst der Polizei eines Landes bestanden haben.
(5) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet 1. Unterbrechungen durch Urlaub oder Ferien bis zu sechs Wochen und
2. Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, von der Schülerin oder dem Schüler für Krankenpflegehilfe nicht zu vertretenden Gründen bis
zur Gesamtdauer von vier Wochen. Auf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte vorliegt und das
Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
§ 6 (Voraussetzungen zur Ausbildung)
Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach § 5 Abs. l ist die Vollendung des siebzehnten Lebensjahres und die gesundheitliche Eignung zur
Ausübung des Berufs. Weiter ist Voraussetzung: 1. Der Realschulabschluß oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung oder
2. der Hauptschulabschluß oder eine gleichwertige Schulbildung, sofern der Bewerber a) eine mindestens zweijährige Pflegevorschule erfolgreich besucht hat oder
b) eine Berufsausbildung mit einer vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren erfolgreich abgeschlossen hat oder 3. die Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer.
§ 7 (Verkürzung der Ausbildung)
Auf Antrag werden verkürzt: 1. für Krankenschwestern, Krankenpfleger und für Kinderkrankenschwestern, Kinderkrankenpfleger jeweils eine andere der in § 5 Abs. 1 benannten Ausbildungen
um achtzehn Monate, 2. Für Hebammen und Entbingungspfleger eine Ausbildung nach § 5 Abs. 1 um zwölf Monate, 3, für Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer nach mindestens zwölf
Monaten Tätigkeit als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer eine Ausbildung nach § 5 Abs. 1 um sechs Monate; nach mindestens achtzehn Monaten
Tätigkeit als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer wird die Ausbildung um weitere sechs Monate verkürzt.
§ 8 (Anrechnung anderer Ausbildungen)
Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer einer Ausbildung nach § 5 Abs. 1 anrechnen, wenn
die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet werden. Eine Ausbildung im Sanitätsdienst der Bundeswehr, des
Bundesgrenzschutzes oder der Polizei eins Landes kann jedoch nur bis zu einem Jahr auf die Ausbildung in der Krankenpflege nach § 5 Abs. 1 bei Personen angerechnet
werden, die die Sanitätsprüfung und den fachlichen Teil der Unteroffizierprüfung für Unteroffiziere im Sanitätsdienst der Bundeswehr, die Fachprüfung für die
Verwendung als Sanitätsbeamter im Bundesgrenzschutz oder eine vergleichbare Fachprüfung Für die Verwendung im Sanitätsdienst der Polizei eines Landes bestanden haben.
§ 9 (Unterbrechung der Ausbildung)
Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 5 Abs. 1 werden angerechnet 1. Unterbrechungen durch Urlaub oder Ferien bis zu sechs Wochen jährlich und
2. Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheiten oder aus anderen, von der Krankenpflege- oder Kinderkrankenpflegeschülerin oder vom Krankenpflege- oder
Kinderkrankenpflegeschüler nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von zwölf Wochen, bei verkürzten Ausbildungen nach den § 7, § 8 und § 28 bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr,
Auf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
§ 10 (Abschluß der Ausbildung)
(1) Die Ausbildung für Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer schließt mit der staatlichen Prüfung ab; sie dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen
Prüfung ein Jahr. Sie wird in staatlich anerkannten Schulen für die Krankenpflegehilfe an Krankenhäusern durchgeführt.
(2) Schulen für die Krankenpflegehilfe sind als geeignet staatlich anzuerkennen, wenn sie 1. entweder von einer Unterrichtsschwester oder einem Unterrichtspfleger:,
gemeinsam von einer Ärztin oder einem Arzt und einer Unterrichtsschwester oder einem Unterrichtspfleger oder gemeinsam von einer Unterrichtsschwester; oder
einem Unterrichtspfleger und einer Leitenden Schwester oder einem Leitenden Pfleger geleitet werden, 2. über eine im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungplätze ausreichende Zahl
geeigneter Unterrichtskräfte verfügen, 3. die erforderlichen Räume und Einrichtungen für den Unterricht besitzen und, 4. mit einem geeigneten Krankenhaus verbunden sind.
(3) Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist 1. die Vollendung des siebzehnten Lebensjahres und die gesundheitliche Eignung zur Ausbildung des Berufs und
2. der Hauptschulabschluß oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 2 zulassen.
(4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfange Ihrer Gleichwertigkeit auf eine Ausbildung nach Absatz 1 anrechnen, wenn die
Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet werden. Eine Ausbildung im Sanitätsdienst der Bundeswehr, des
Bundesgrenzschutzes oder der Polizei eines Landes kann bis zur vollen Ausbildungsdauer von einem Jahr auf eine Ausbildung nach Absatz 1 bei Personen
angerechnet werden, die die Sanitätsprüfung und den fachlichen Teil der Unteroffizierprüfung für Unteroffiziere im Sanitätsdienst der Bundeswehr, die
Fachprüfung für die Verwendung als Sanitätsbeamter im Bundesgrenzschutz oder eine vergleichbare Fachprüfung für die Verwendung im Sanitätsdienst der Polizei eines Landes bestanden haben.
(5) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet 1. Unterbrechungen durch Urlaub oder Ferien bis zu sechs Wochen und
2. Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, von der Schülerin oder dem Schüler für Krankenpflegehilfe nicht zu vertretenden Gründen bis
zur Gesamtdauer von vier Wochen. Auf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte vorliegt und das
Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
§ 11 (Ausbildungs- und Prüfungsordnung)
(1) Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit wird ermächtigt, im; Benehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufe in der Krankenpflege die Mindestanforderungen an
die dreijährigen Ausbildungen nach § 5 Abs. 1 sowie das Nähere über die staatlichen Prüfungen und die Urkunden für die Erlaubnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
und 2 zu regeln. In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, das die Schülerin und der Schüler am theoretischen und praktischen Unterricht und an, einer praktischen
Ausbildung teilzunehmen haben. Bei der Festlegung der Mindesanforderungen an die dreijährige Ausbildung in der Krankenpflege sind die Richtlinie 77(453/EWG vom
27. Juni 1977 (ABI EG Nr. L 176 S. 8) und das Europäische Übereinkommen vom 25. Oktober 1967 über die theoretische und praktische Ausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern (BGBI. 1972 II S. 629) zu
Berücksichtigen. Insbesondere ist eine Mindeststundenzahl von viertausendsechshundert Stunden vorzusehen, von denen mindestens die Hälfte auf
die praktische Ausbildung und nicht weniger als ein Drittel auf den theoretischen und praktischen Unterricht entfallen; dasselbe ist für die Ausbildung in der Kinderkrankenpflege vorzuschreiben.
(2) Soweit die Rechtsverordnunq nach Absatz 1 Krankenschwestern und Krankenpfleger betrifft, ist für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, ist für
Antragsteller, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, zu regeln: 1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3,
insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständigen Behörden en entsprechend Artikel 6 bis 9 der
Richtlinie 77/452/EWG, 2. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend Artikel 10 der Richtlinie 77/452/EWG.
(3) Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer die
Mindestanforderungen an die einjährige Ausbildung nach § 10 Abs. 1 sowie das Nähere über die staatliche Prüfung und die Urkunden für die Erlaubnis nach 1 Abs.
1 Nr. 3 zu regeln. In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, daß die Schülerin und der Schüler während der Ausbildung am theoretischen und praktischen Unterricht
und am einer praktischen Ausbildung teilzunehmen haben. Die Ausbildung soll sich auch auf die Krankenpflegehilfe in der ambulanten Pflege (Hauskrankenpflege)
erstrecken. Für die Ausbildung ist eine Mindeststundenzahl von eintausendsechshundert Stunden vorzuschreiben.
III. Abschnitt - Ausbildungsverhältnis
§ 12 (Ausbildungsvertrag)
(1) Der Träger der Ausbildung, der einen anderen zur Ausbildung nach diesem Gesetz einstellt, hat mit diesem einen schriftlichen Ausbildungsvertrag nach Maßgabe
der Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen,
(2) Der Ausbildungsvertrag muß mindestens enthalten 1. die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgebildet wird,
2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung, 3. Angaben über die der Ausbildung zugrundeliegenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung,
4. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit, 5. die Dauer der Probezeit, 6. Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung, 7. die Dauer des Urlaubs,
8. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann.
(3) Der Ausbildungsvertrag ist von einem Vertreter des Trägers der Ausbildung sowie der Schülerin oder dem Schüler und deren gesetzlichem Vertreter zu
unterzeichnen. Bei Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages ist der Schülerin oder dem Schüler und deren gesetzlichem Vertreter auszuhändigen.
(4) Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen der Schriftform.
§ 13 (Nichtige Klauseln)
(1) Eine Vereinbarung, die die Schülerin oder den Schüler für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit
beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach dessen
Beendigung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingeht.
(2) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über 1. die Verpflichtung der Schülerin oder des Schülers, für die Ausbildung eine Entschädigung zu zahlen, 2. Vertragsstrafen,
3. den Ausschluß oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen, 4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen.
§ 14 (Pflichten des Ausbildungsträgers)
(1) Der Träger der Ausbildung hat 1. die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich
und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel (§ 4) in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,
2. der Schülerin und dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind.
(2) Der Schülerin und dem Schüler dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen; sie sollen ihren körperlichen Kräften angemessen sind.
§ 15 (Pflichten der Schüler)
Die Schülerin und der Schüler haben sich zu bemühen, die in § 4 genannten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das
Ausbildungsziel zu erreichen. Sie sind insbesondere verpflichtet, 1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen,
2. die ihnen Im Rahmen der Ausbildung aufgetragenen Verrichtungen sorgfältig auszuführen,
3. die für Beschäftigte im Krankenhaus geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.
§ 16 (Ausbildungsvergütung)
(1) Der Träger der Ausbildung hat der Schülerin und dem Schüler eine Ausbildungsvergütung zu gewähren.
(2) Sachbezüge können in der Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Satz 1 Nr. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch bestimmten Werte angerechnet werden,
jedoch nicht über fünfundsiebzig vom Hundert der Bruttovergütung hinaus. Können die Schülerin und der Schüler während der Zeit, für welche die
Ausbildungsvergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachbezüge nicht annehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten.
(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten.
§ 17 (Probezeit)
Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt 1. bei Krankenschwestern, Krankenpflegern, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpflegern sechs Monate,
2. bei Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfern drei Monate.
§ 18 (Beendigung der Ausbildung)
(1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit
(2) Bestehen die Schülerin und der Schüler die staatliche Prüfung nicht, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihren schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen
Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.
§ 19 (Kündigung)
(1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden 1. ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
a) wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht oder nicht mehr vorliegen, b) aus einem sonstigen wichtigen Grund,
2. von der Schülerin und dem Schüler mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Ausbildung aufgeben wollen. (3) Die Kündigung muß schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 unter
Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. (4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die Ihr zugrundeliegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei
Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
§ 20 (Arbeitsverhältnis nach der Ausbildung)
Werden die Schülerin und der Schüler im Anschluß an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne daß hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein
Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
§ 21 (Nichtigkeit abweichender Vereinbarungen)
Eine Vereinbarung, die zuungunsten der Schülerin oder des Schülers von den Vorschriften des III. Abschnitts dieses Gesetzes abweicht, ist nichtig.
§ 22 (Ausnahmen)
Die § 12 bis 21 finden keine Anwendung auf Schülerinnen und Schüler, die Mitglieder geistlicher Gemeinschaften oder Diakonissen oder Diakonieschwestern sind.
lV. Abschnitt - Erbringen von Dienstleistungen
§ 23 (Staatsangehörige aus anderen EG-Staaten)
(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die zur Ausübung des Berufs der Krankenschwester oder
des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf Grund einer
nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines in der Anlage zu § 2 Abs. 3 oder in § 30 genannten Diploms,
Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises berechtigt sind, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinns des Artikels 60 des EWG-Vertrages
vorübergehend den Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben.
(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Sofern eine vorherige Anzeige wegen der
Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die Anzeige unverzüglich nach Erbringen der Dienstleistung zu erfolgen. Bei der Anzeige sind Bescheinigungen des
Herkunftsstaates darüber vorzulegen, daß der Dienstleistungserbringer 1. den Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die
allgemeine Pflege verantwortlich sind, im Herkunftsstaat ausüben darf und 2. ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne
des Absatzes l besitzt. Die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein.
(3) Der Dienstleistungserbringer hat beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten einer Krankenschwester
oder eines Krankenpflegers, Verstößt ein Dienstleistungserbringer gegen diese Pflichten, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des
Herkunftsstaates dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten.
(4) Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf einer
Krankenschwester oder eines Krankenpflegers auf Grund einer Erlaubnis ausübt, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Bescheinigungen darüber auszustellen, dass er 1. den Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die
allgemeine Pflege verantwortlich sind, im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben darf und 2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzt.
V. Abschnitt - Zuständigkeiten
§ 24 (Zuständigkeiten)
(1) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die Prüfung abgelegt hat.
(2) Die Entscheidungen nach den § 7 bis 9, 10 Abs. 4 und 5 und § 28 trifft die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller an einer Ausbildung teilnehmen will oder teilnimmt.
(3) Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.
Vl. Abschnitt - Bußgeldvorschriften
§ 25 (Bußgeldvorschriften)
Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 eine der folgenden Berufsbezeichnungen führt:
1. "Krankenschwester" oder "Krankenpfleger",
2. "Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger",
3. "Krankenpflegehelferin" oder "Krankenpflegehelfer".
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
Vll. Abschnitt - Anwendung des Berufsbildungsgesetzes
§ 26 (Anwendung des Berufsbildungsgesetzes)
Für die Ausbildung in diesem Gesetz geregelten Berufen findet das BerufsbiIdungsgesetz keine Anwendung.
Vlll. Abschnitt - Übergangsvorschriften
§ 27 (Gleichgestellte Ausbildungen)
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis als "Krankenschwester" oder "Krankenpfleger" oder als "Kinderkrankenschwester" oder einer solchen
Erlaubnis durch das Krankenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1965 (BGBI. I S. 1443), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1568), gleichgestellte staatliche Anerkennung als "Krankenschwester" oder "Krankenpfleger" oder "Säuglings- und
Kinderschwester" gelten als Erlaubnis nach §1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2.
(2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis als "Krankenpflegehelferin" oder "Krankenpflegehelfer gilt als Erlaubnis § 1 Abs. 1 Nr. 3
(3) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Ausbildung als "Krankenschwester" oder "Krankenpfleger, als "Kinderkrankenschwester" und als
"Krankenpflegehelferin" oder "Krankenpflegehelfer" wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluß der Ausbildung erhält der Antragsteller,
wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3.
(4) Soldaten der Bundeswehr, Polizeivollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei eines Landes, die bis Inkrafttreten dieses Gesetzes Sanitätsdienst
leisten oder vor diesem Zeitpunkt geleistet haben, kann eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 erteilt werden, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes die Voraussetzungen nach § 20 Abs. l oder 2 des Krankenpflegegesetzes in der in § 32 Abs. 2 bezeichneten Fassung erfüllen und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
§ 28 (Umschüler)
(1) Für Umschülerinnen und Umschüler mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Arzthelferin oder Arzthelfer, Zahnarzthelferin oder Zahnarzthelfer, Masseurin oder
Masseur, Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister, medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin oder
medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent, medizinisch-technische Radiologieassistentin oder medizinisch-technischer Radiologieassistent wird auf
Antrag eine Ausbildung nach § 5 Abs. 1 um sechs Monate verkürzt; nach mindestens dreijähriger Tätigkeit im erlernten Beruf kann die Ausbildung um weitere
sechs Monate verkürzt werden. Auf die Erfüllung der in § 6 für den Zugang zur Ausbildung genannten Voraussetzungen wird verzichtet; hiervon unberührt bleibt der
Nachweis der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des Berufs.
(2) Absatz 1 gilt nur für Umschulungen, die bis zum 31. Dezember 1985 begonnen werden.
§ 29 (Krankenpflegschulen)
Krankenpflege- und Kinderkrankenpflegeschulen sowie Schulen für Krankenpflegehilfe, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des
Krankenpflegegesetzes staatliche Anerkennung erhalten haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach § 5 Abs. 2 oder § 10 Abs. 2. sofern die Anerkennung nicht
zurückgenommen wird. Die Anerkennung ist zurückzunehmen, falls nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes nachgewiesen wird, daß die
Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 oder § 10 Abs. 2 erfüllt sind.
§ 30 (Gleichgestellte Zeugnisse aus EG-Staaten)
Antragstellern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3
erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 auf Grund der Vorlage eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises der
Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, beantragen, die von einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vor dem 29. Juni 1979 ausgestellt worden sind. ist die Erlaubnis ebenfalls zu erteilen, in den Fällen, in denen die Ausbildung des
Antragstellers den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 77/453/EWG vom 27. Juni 1 S77 (ABI. EG Nr. L 176 S. 8) nicht genügt, kann die zuständige
Behörde die Vorlage einer Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates des Antragstellers verlangen, aus der sich ergibt, Daß der Antragsteller während der
letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeiten einer Krankenschwester oder eines
Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, ausgeübt hat. Diese Tätigkeiten müssen sich auf die volle Verantwortung für die Planung,
Organisation und Ausführung der Krankenpflege des Patienten erstreckt haben.
IX. Abschnitt - Schlußvorschriften
§ 31 (Berlin-Klausel; gegenstandslos)
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die aus Grund dieses Gesetzes erlassen werden,
gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 32 (Inkrafttreten)
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 11 am 1. September 1985. § 11 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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