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Weiterbildungsgesetz Rheinland-Pfalz

§ 1 Anwendungsbereich und Zielsetzung
§ 2 Weiterbildungsbezeichnungen
§ 3 Durchführung der Weiterbildung
§ 4 Prüfung
§ 5 Anerkennung von Weiterbildungsstätten
§ 6 Ermächtigungen
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
§ 8 Übergangsbestimmungen
§ 9 Inkrafttreten

Landesgesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen
(GFBWBG) vom 17. November 1995

 

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Anwendungsbereich und Zielsetzung

(1) Dieses Gesetz regelt die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen.

(2) Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes ist die Wiederaufnahme organisierten Lernens in Lehrgängen nach Abschluß der Berufsausbildung und einer mindestens zweijährigen Ausübung des erlernten Berufs mit dem Ziel, die in der Ausbildung und der Berufsausübung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vertiefen und zu erweitern und die Weiterzubildenden zu befähigen, besondere Aufgaben in den verschiedenen Bereichen der jeweiligen Gesundheitsfachberufe zu übernehmen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine Ausnahme von dem Erfordernis einer zweijährigen Berufsausübung zulassen.

(3) Das Weiterbildungsgesetz vom 14. Februar 1975 (GVBI. S.77, BS 223-60) in der jeweils geltenden Fassung findet auf die Weiterbildung nach diesem Gesetz keine Anwendung.

 

§ 2 Weiterbildungsbezeichnungen

(1) Personen mit Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung eines gesetzlich geregelten Gesundheitsfachberufs können nach erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung an einer staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte neben ihrer Berufsbezeichnung Weiterbildungsbezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in einem bestimmten Bereich innerhalb des Berufs hinweisen. Mehrere Weiterbildungsbezeichnungen dürfen nebeneinander geführt werden.

(2) Eine Weiterbildungsbezeichnung nach Absatz 1 darf nur führen, wer eine Anerkennung erhalten hat. Die Anerkennung wird auf Antrag von der zuständigen Behörde Personen erteilt, die nachweisen, daß sie

1. eine Erlaubnis besitzen, die sie zum Führen der Berufsbezeichnung eines gesetzlich geregelten Gesundheitsfachberufs, auf den sich die Weiterbildung bezieht, berechtigt,

2. den vorgeschriebenen Weiterbildungslehrgang abgeschlossen haben und

3. die vorgeschriebene Prüfungen bestanden haben.

(3) Die Anerkennung nach Absatz 2 ist zu widerrufen, wenn die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung entfällt. Sie ist zurückzunehmen, wenn die Weiterbildungsprüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt wird.

(4) Weiterbildungsbezeichnungen, die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland auf Grund staatlicher Regelungen erworben worden sind, dürfen im Land Rheinland-Pfalz geführt werden.

(5) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die eine Weiterbildungsbezeichnung führen, die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gegenseitig anerkannt wird, erhalten auf Antrag eine entsprechende Anerkennung nach Absatz 2.

 

§ 3 Durchführung der Weiterbildung

Die Weiterbildung wird an staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten in Lehrgängen mit Vollzeitunterricht oder mit Teilzeitunterricht durchgeführt. Lehrgänge mit Teilzeitunterricht können auch berufsbegleitend durchgeführt werden; sie müssen in ihrem Gesamtstundenumfang den Lehrgängen mit Vollzeitunterricht entsprechen und sollen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern.

 

§ 4 Prüfung

(1) Die Weiterbildung schließt mit einer Prüfung ab. Die Prüfung soll aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil bestehen; sie kann zusätzlich aus einem praktischen Teil bestehen.

(2) Zur Durchführung der Prüfung richtet die Weiterbildungsstätte einen Prüfungsausschuß ein. Diesem gehören folgende Mitglieder an:

1. die Leiterin oder der Leiter der Weiterbildungsstätte oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person (vorsitzendes Mitglied); im Falle eines     Leitungskollegiums bestimmt dieses das vorsitzende Mitglied,

2. eine von der zuständigen Behörde bestimmte Person und

3. mindestens drei an der Weiterbildungsstätte tätige Lehrkräfte.

(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich; von der zuständigen Behörde beauftragte Personen sind berechtigt, bei Prüfungen anwesend zu sein. Das vorsitzende Mitglied kann einzelnen Personen bei Nachweis eines berechtigten Interesses die Anwesenheit beim mündlichen oder praktischen Teil der Prüfung gestatten; dies gilt nicht für die Beratung. Das vorsitzende Mitglied leitet die Prüfung; es weist den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Aufgaben im Rahmen des Prüfungsverfahrens zu.

(4) Die Weiterbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn in jedem Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Wer die Weiterbildung nicht erfolgreich abschließt, kann auf Antrag zur Wiederholung der Weiterbildung zugelassen werden. Die Wiederholung erstreckt sich auf die Teile der Weiterbildung, in denen ausreichende Leistungen nicht nachgewiesen wurden. Die Prüfung oder einzelne Prüfungsteile können nur einmal wiederholt werden.

(5) Das vorsitzende Mitglied erteilt ein Zeugnis über das Ergebnis der Prüfung und über die Leistungen in jedem Prüfungsteil.

 

§ 5 Anerkennung von Weiterbildungsstätten

(1) Weiterbildungsstätten bedürfen für die Durchführung der Weiterbildung nach diesem Gesetz der staatlichen Anerkennung durch die zuständige Behörde.

(2) Die staatliche Anerkennung wird auf Antrag erteilt, wenn die erforderlichen personellen, baulichen und sachlichen Voraussetzungen vorliegen. Insbesondere muß zur Gewährleistung einer hohen Qualität der Weiterbildung sichergestellt sein, daß

1. die mit der Leitung der Weiterbildungsstätte betrauten Personen für diese Aufgabe fachlich und persönlich geeignet sind,

2. die erforderlichen fachlich und pädagogisch geeigneten Lehrkräfte zur Verfügung stehen,

3. mindestens eine Person mit abgeschlossener dreijähriger Ausbildung in einem der Gesundheitsfachberufe und der entsprechenden fachlichen Qualifikation     für die Weiterbildung hauptamtlich an der Weiterbildungsstätte tätig ist,

4. eine zweckmäßige Ausstattung und Organisation besteht und

5. dem Weiterbildungszweck entsprechende Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden sind.

(3) Dem Antrag auf staatliche Anerkennung sind beizufügen:

1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen,

2. die Lehrpläne für die beabsichtigten Weiterbildungsmaßnahmen und

3. eine Erklärung, daß die Weiterbildung gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen     durchgeführt wird.

(4) Wesentliche Änderungen der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen sind unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(5) Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn festgestellt wird, daß eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung von Anfang an nicht gegeben war; sie ist zu widerrufen, wenn festgestellt wird, daß sie später weggefallen ist. Solange gewährleistet ist, daß die Weiterbildung ordnungsgemäß durchgeführt wird, kann von einer Rücknahme oder einem Widerruf abgesehen werden.

 

§ 6 Ermächtigungen

(1) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. nähere Regelungen über die Weiterbildung in den einzelnen Weiterbildungsbereichen zu treffen, insbesondere über

 ) die Weiterbildungsbezeichnung sowie den Tätigkeitsbereich und die Funktion, auf die sich die Weiterbildungsbezeichnung bezieht,

b) die Zulassung zur Weiterbildung,

c) den Inhalt, die Dauer und die Durchführung der Weiterbildung,

d) die Prüfung, insbesondere die Bildung von Prüfungsausschüssen, die Zulassung zur Prüfung, das Prüfungsverfahren, die Bewertung von Prüfungsleistungen und das Zeugnis und

e) die Aufsicht über die Weiterbildung,

2. nähere Regelungen über die erforderlichen personellen, baulichen und sachlichen Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung von     Weiterbildungsstätten nach § 5 zu treffen und

3. die zuständige Behörde zu bestimmen.

(2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das fachlich zuständige Ministerium.

 

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 ohne Anerkennung eine Weiterbildungsbezeichnung führt oder

2. ohne staatliche Anerkennung nach § 5 eine Weiterbildungsstätte mit dem Anschein betreibt, Berechtigungen zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung  nach § 2 vermitteln zu können.

(2) Die Ordungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Deutsche Mark geahndet werden.

 

§ 8 Übergangsbestimmungen

(1) Bei Weiterbildungen, die vor Inkrafttreten der jeweiligen Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 begonnen oder abgeschlossen worden sind, erteilt die zuständige Behörde die Anerkennung nach § 2 Abs. 2, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist.

(2) Für eine bereits bestehende Weiterbildungsstätte kann bei der staatlichen Anerkennung nach § 5 von der Erfüllung einzelner Voraussetzungen vorübergehend abgesehen werden. Die Anerkennung ist mit der Auflage zu verbinden, die betreffenden Voraussetzungen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erfüllen.

 

§ 9 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Mainz, den 17. November 1995
Der Ministerpräsident
Kurt Beck

 

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